Urteil Abrechnung einer nicht übertragenen Mietkaution


Schlagworte

Abrechnung einer nicht übertragenen Mietkaution

Leitsätze

1. Wird die Kaution vereinbarungsgemäß nicht auf den Erwerber übertragen, so muß der frühere Vermieter in angemessener Zeit über die Kaution abrechnen.

2. Reagiert der Vermieter auf die Aufrechnung des Mieters lediglich mit dem Hinweis, daß die Kaution noch nicht fällig sei, so liegt hierin kein Widerspruch i. S. des § 367 Abs. 2 BGB.

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