Urteil Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche


Schlagworte

Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche; Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums

Leitsatz

Auch der Teileigentümer, der sein Sondereigentum unbeschränkt gewerblich nutzen darf, kann daraus nicht ableiten, daß die Eigentümergemeinschaft ihm bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums (hier: 315 mm starke Abluftanlage an der Hoffassade bis über das Dach) gestatten müßte, damit er die Gewerbeeinheit intensiver (hier: Gaststätte mit Vollküche) nutzen kann.

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