Urteil Ablösebetrag
Schlagworte
Ablösebetrag; Bruchteilseigentum; Grundpfandrechte
Leitsätze
1. Ein Ablösebetrag gemäß § 18 VermG ist auch dann zu hinterlegen, wenn einem geschädigten Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück eingeräumt wird.
2. War eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand einer Schädigung, sind Grundpfandrechte, die nach der Schädigung zur Sicherung einer Verpflichtung des Unternehmens bestellt wurden, bei der Festsetzung von Ablösebeträgen nur mit Abschlägen zu berücksichtigen.
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