Urteil Ablösebeträge
Schlagworte
Ablösebeträge; Abschläge für bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum gelöschtes dingliches Recht; Billigkeitsregelung
Leitsätze
Anfangszeitpunkt für die Berechnung der jährlichen Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG ist grundsätzlich die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch.
Dem zeitlichen Auseinanderfallen von Kreditierung und dinglicher Sicherung kann durch die Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 HypAblV Rechnung getragen werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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