Urteil Ablauf des vierjährigen Kündigungsausschlusses unabhängig von der Kündigung zum Monatsende
Schlagworte
Ablauf des vierjährigen Kündigungsausschlusses unabhängig von der Kündigung zum Monatsende
Leitsätze
1. Die Vier-Jahres-Frist gemäß § 557 a Abs. 3 BGB beginnt mit Abschluß des Mietvertrages zu laufen.
2. Eine Aufrechterhaltung eines unzulässigen Kündigungsausschlusses ist bei nach dem 1. September 2001 abgeschlossenen Staffelmietvereinbarungen nicht möglich, anders als noch zu § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG kann also der Kündigungsausschluß nicht für den Zeitraum von vier Jahren aufrechterhalten bleiben.
3. Fällt der Ausschluß des Kündigungsrechts auf einen Tag vor Monatsende, ändert dies nichts daran, daß eine Kündigung dann zum Monatsende ausgesprochen werden muß (hier: Mietvertragsabschluß am 6. September 2003; Kündigung zum 30. September 2007).
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