Urteil Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichem Vermögensverlust und rehabilitierungsfähiger Verwaltungsentscheidung


Schlagworte

Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichem Vermögensverlust und rehabilitierungsfähiger Verwaltungsentscheidung; Verhältnis des VermG zum VwRehaG

Leitsätze

1. Ob das Vermögensgesetz oder das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz zur Anwendung kommt, hängt von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat.

2. Eine hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG objektiv vom Vermögensgesetz erfasst und ist von der Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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