Urteil Abgrenzung zwischen Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz


Schlagworte

Abgrenzung zwischen Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz

Leitsätze

1. Die einander ausschließende Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes oder des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes hängt von dem Zweck und dem Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat.

2. Solche Maßnahmen sind immer dann dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zuzuordnen, wenn sie durch den Eigentumsentzug gekennzeichnet sind, dieser also nicht bloße, wenn auch nicht unbeabsichtigte Nebenfolge eines auf die Person gerichteten Angriffs ist. Dies trifft typischerweise auf Enteignungen zu, die auf die Vorschriften des Aufbaugesetzes gestützt waren. (Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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