Urteil Abgrenzung zwischen staatlicher und privater Verwaltung


Schlagworte

Abgrenzung zwischen staatlicher und privater Verwaltung; faktische staatliche Verwaltung

Leitsätze

1. Ob staatliche oder private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich bei der Verwaltung durch eine staatliche Stelle nicht nach der organisatorischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses.

2. Für die Annahme einer (faktischen) staatlichen Verwaltung nach § 18 Abs. 2 VermG reicht allein nicht aus, dass die privaten Eigentümer keine Einwirkungsmöglichkeiten bei der Aufnahme des Kredits und auf die Bestellung der Hypothek hatten.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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