Urteil Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen


Schlagworte

Abgrenzung zwischen formellen und materiellen Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen; wechselnde Flächenangaben in aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden; auffällige Schwankungen von Verbrauchswerten; Betriebskosten; Heizkosten; Fälligkeit einer Betriebskostennachzahlung durch Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung; Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit

Leitsatz

Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.

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