Urteil Abgrenzung von Teilräumung zu Schlechterfüllung der Räumungspflicht des Gewerbemieters
Schlagworte
Abgrenzung von Teilräumung zu Schlechterfüllung der Räumungspflicht des Gewerbemieters; unvollständige Räumung
Leitsatz
Hat der Gewerbemieter von Räumen im 1. OG (286 m2) sowie eines Kellerraumes (18 m2) zwar die Räume im 1. OG vollständig geräumt, jedoch im Kellerraum ein Regal mit einer Grundfläche von ca. 2 m2 zurückgelassen, so schuldet er jedenfalls dann lediglich für den Kellerraum Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter die Räume im 1. OG - trotz unvollständiger Räumung des Kellers - weitervermietet hat (§ 242 BGB).
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