Urteil Abgrenzung von Wohnen und Heimunterbringung
Schlagworte
Abgrenzung von Wohnen und Heimunterbringung
Leitsatz
Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG aF. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408).
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