Urteil Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus für die Mietkaution verpfände-tem Sparbuch bei Mieterinsolvenz, unbeschränkter Zugriff auf verpfändetes Sparguthaben bei Mieterinsolvenz
Schlagworte
Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus für die Mietkaution verpfände-tem Sparbuch bei Mieterinsolvenz, unbeschränkter Zugriff auf verpfändetes Sparguthaben bei Mieterinsolvenz
Leitsätze
1. Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet, und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entsprechend anwendbar.
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