Urteil Abgeschlossenheitsbescheinigung
Schlagworte
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leitsatz
Das Begehren, eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG für sonstige Räume in eine solche für Wohnungen zu ändern, ist durch eine allgemeine Leistungsklage zu verfolgen.
Bei der Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung hat die Baubehörde die bebauungsrechtliche Zulässigkeit der errichteten oder zu errichtenden Räume und ihrer Nutzung nicht zu prüfen.
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