Urteil Abgeschlossenheitsbescheinigung


Schlagworte

Abgeschlossenheitsbescheinigung; Bauausführung; Abweichung; Aufteilungsplan; Abgeschlossenheit

Leitsatz

1. Bei bestehenden Gebäuden muß der Aufteilungsplan eine Baubestandszeichnung sein, also grundsätzlich den derzeitigen Bauzustand zutreffend wiedergeben. Abweichungen zwischen der Darstellung im Aufteilungsplan und der tatsächlichen Ausführung können die Versagung der beantragten Abgeschlossenheitsbescheinigung auch dann rechtfertigen, wenn die Abweichungen die Abgeschlossenheit i. S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht in Frage stellen.

2. Eine erdgeschossige Terrasse mit Außentreppe, die zum Gemeinschaftseigentum hin keine eindeutige Abgrenzung aufweist, ist nicht in sich abgeschlossen i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG.

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