Urteil Abflußprinzip bei Betriebskostenabrechnung


Schlagworte

Abflußprinzip bei Betriebskostenabrechnung; Wirtschaftlichkeitsgebot; Hauswart plus Hausreinigungsservice; kein Anspruch auf Tätigkeitsnachweise und Einsicht in Hauswartdienstvertrag

Leitsätze

1. Der Vermieter darf zumindest dann Betriebskosten nach dem sog. Abflußprinzip bei der Betriebskostenabrechnung einstellen, wenn in den fraglichen Abrechnungszeiträumen kein Mieterwechsel stattgefunden hat.

2. Die Beschäftigung eines Hausreinigungsservices neben einem Hauswart verstößt jedenfalls dann nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die ortsüblichen Kosten für einen Hauswart dadurch nicht überschritten werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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