Urteil Abfallbeseitigungsabgaben
Schlagworte
Abfallbeseitigungsabgaben; Müllabfuhr; Kommunalabgabe; Direktabrechnung
Leitsätze
1. Die schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG, die Kosten der Müllabfuhr sollten ab einem bestimmten Abrechnungszeitraum unmittelbar zwischen den Mietern und dem Träger der Müllabfuhr abgerechnet werden, wirkt - vertragsumgestaltend - nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter; eine praktische Umsetzung hängt aber von der Zustimmung der jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen und damit in erster Linie von der rechtlichen Möglichkeit der Direktabrechnung nach dem für die jeweils zu beurteilenden Leistungen geltenden Landes- bzw. Kommunalrecht ab. 2. Ob der Gesetzgeber bei - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in dessen anzuerkennendem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf.
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