Urteil Abberufung des WEG-Verwalters


Schlagworte

Abberufung des WEG-Verwalters; eidesstattliche Versicherung über Vermögensverhältnisse; Offenbarungseid; finanziell unzuverlässiger WEG-Verwalter; wichtiger Grund; Kenntnis der Abberufungsgründe bei Verwalterwahl

Leitsätze

1. Ein WEG-Verwalter, der finanziell unzuverlässig ist und bereits eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, kann aus wichtigem Grund aus seinem Amt abberufen werden.

2. Ein Wohnungseigentümer, der seine Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, kann die Abberufung auch dann verlangen, wenn die Abberufungsgründe den Wohnungseigentümern bei der Bestellung des Verwalters bekannt waren und sie die Wahl kurz vor dem Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung vorgenommen haben.

(Leitsätze der Redaktion)

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