Urteil Abberufung
Schlagworte
Abberufung; Verwalter; Einberufung; Eigentümerversammlung; Unterlassen; wichtiger Grund; Kündigung; Verwaltervertrag
Leitsätze
1. Von dem wohnungseigentumsrechtlichen Akt der Abberufung des Verwalters ist grundsätzlich die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Ein Eigentümerbeschluß über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags wird regelmäßig dahin auszulegen sein, daß damit auch der Verwalter abberufen wird.
2. Ein wichtiger Grund für eine Abberufung des Verwalters und eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrags kann darin liegen, daß der Verwalter nach Entstehen der Eigentümergemeinschaft eineinhalb Jahre lang keine Eigentümerversammlung einberuft.
3. Die Abberufung des Verwalters und die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags müssen innerhalb angemessener Frist nach Entstehen des wichtigen Grundes ausgesprochen werden.
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