Urteil Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel


Schlagworte

Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel; Vollstreckungsgegenklage gegen Unterlassungsurteil

Leitsatz

Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.

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