Urteil Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel
Schlagworte
Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel; Vollstreckungsgegenklage gegen Unterlassungsurteil
Leitsatz
Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.
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