Urteil Abänderung eines durch Vereinbarung festgelegten Verteilerschlüssels durch Mehrheitsbeschluss
Schlagworte
Abänderung eines durch Vereinbarung festgelegten Verteilerschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; keine rückwirkende Änderung von Verteilerschlüsseln; keine Beschlusskompetenz zur Änderung von Umlageschlüsseln für Instandhaltungsrücklage
Leitsätze
a) Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden.
b) Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG muss transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird.
c) Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
d) § 16 Abs. 4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilungsschlüssel zu ändern.
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