Urteil 90-%-Wuchergrenze bei Grundstücksverkäufen
Schlagworte
90-%-Wuchergrenze bei Grundstücksverkäufen; ausreichendes Vorbringen zum Verkehrswert; Maklermethode; Vielfaches der Jahresmiete
Leitsätze
Liegt bei Grundstückskaufverträgen eine Verkehrswertabweichung von mindestens 90 % vor, ist von einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt.
2. Die darlegungspflichtige Partei braucht regelmäßig nur die Höhe des Verkehrswertes zu behaupten und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellen lassen; unbeachtlich sind lediglich „in Blaue hinein" gemachte Behauptungen.
(Leitsätze der Redaktion)
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