Urteil 70-%-Verbrauchsumlage auch beim Wärmecontracting


Schlagworte

70-%-Verbrauchsumlage auch beim Wärmecontracting; Heizkostenabrechnung; Mehrheitsbeschluss

Leitsätze

1. Auch bei Gebäuden, die mittels Wärmecontracting versorgt werden, muss gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV die Heizkostenumlage zu 70 % nach erfasstem Wärmeverbrauch erfolgen.

2. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass für Abrechnungsperioden ab dem 1. Januar 2009 bei Gebäuden, welche die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkV erfüllen, die Heizkosten zu 70 % nach Verbrauch umgelegt werden.

3. Entgegenstehende Beschlüsse einer Mehrheit der Wohnungseigentümer entsprechen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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