Urteil 30jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche
Schlagworte
30jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche; Anspruch auf Abrechnung über Erbe
Leitsatz
Die 30jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
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