Urteil ???


Schlagworte

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Leitsätze

Ein Anspruch auf Realteilung eines Buchgrundstückes besteht auch dann, wenn nur eine der nach den Nutzungsarten eindeutig abgrenzbaren Teilflächen einheitlich für eine Aufgabe genutzt wurde, hinsichtlich des anderen Teils jedoch eine Mischnutzung für mehrere Verwaltungsaufgaben vorlag. Die mischgenutzte Teilfläche steht dem Verwaltungsträger zu, für dessen Aufgaben sie überwiegend genutzt wurde.

Eine die Restitution ausschließende Nutzung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG entfällt auch bei bebauten Grundstücken nicht dadurch, daß am Stichtag Aus- und Umbaumaßnahmen durchgeführt werden (im Anschluß an das Urteil vom 24. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 42.01 - BVerwGE 117, 125 = ZOV 2003, 116).

Die Kontinuität der Nutzung, deren Sicherung der Restitutionsausschluß nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dient, wird nicht dadurch unterbrochen, daß auf dem Grundstück nach den Umbaumaßnahmen andere Aufgaben desselben Verwaltungsträgers durchgeführt werden.

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