Urteil Überhöhte Wasserpreise
Schlagworte
Überhöhte Wasserpreise; Preismissbrauchskontrolle für Wasserversorgungsbetrieb; Preisüberprüfung von Versorgungsunternehmen durch Kartellbehörde; Kartellrecht; Preismissbrauch; Vergleichsunternehmen; Gleichartigkeit; ungünstigere Preise; Preiskontrolle; Kostenfaktoren; rückwirkender Preismissbrauch
Leitsätze
a) Ein Versorgungsunternehmen im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung unterliegt gemäß § 103 Abs. 7 i. V. m. § 22 Abs. 5 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der 5. GWB-Novelle 1990 der Preismissbrauchskontrolle nach § 103 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 auch dann, wenn es von der Freistellungsmöglichkeit des § 103 Abs. 1 GWB 1990 i. V. m. § 131 Abs. 6 GWB keinen Gebrauch macht. Die Anwendbarkeit der §§ 19, 32 GWB wird dadurch nicht ausgeschlossen.
b) An das Merkmal der Gleichartigkeit in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es hat nur die Funktion, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen.
c) Das Versorgungsunternehmen kann sich bei dem ihm nach § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990 obliegenden Nachweis, dass seine ungünstigeren Preise auf Umständen beruhen, die ihm nicht zurechenbar sind, nur auf solche Kostenfaktoren berufen, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des betroffenen vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte. Dagegen haben individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschließung oder auf die Struktur des betroffenen Versorgungsunternehmens zurückgehende Umstände außer Betracht zu bleiben.
d) Die Feststellung eines rückwirkenden Preismissbrauchs ist im Anwendungsbereich der §§ 103, 22 GWB 1990 nicht zulässig
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