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7 C 228/24 - Schadensersatz bei vorgetäuschtem EigenbedarfLeitsatz: 1. Der Vermieter schuldet Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf für die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung. Maßgeblich dafür ist nicht die vereinbarte, sondern die nach § 556d BGB zulässige Miete. 2. Zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören auch Kosten für den eigenen Arbeitsaufwand in Höhe von 12 € pro Stunde.(Leitsätze der Redaktion)AG Mitte28.01.2026
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VIII ZR 147/16 - Verringerung bzw. Verlust der Strom-Einspeisevergütung bei unterlassener Meldung einer Photovoltaikanlage an die BundesnetzagenturLeitsatz: ...Pflicht aufzuklären. c) Die in § 17 Abs. 2 Nr...BGH05.07.2017
