Urteil Baugenehmigung übertrumpft Nachbarschutz
Schlagworte
Baugenehmigung übertrumpft Nachbarschutz
Leitsätze
1. a) Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20).
1. b) Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.).
2. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).
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