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  1. 14 C 409/85 - Mietminderung nur bei erheblicher Tauglichkeitseinbuße; Mietzinsminderung; Fehler der Mietsache; Gebrauchsminderung; Tauglichkeitsminderung; Wassereinbruch; Deckenrisse; Putzschäden
    Leitsatz: Zur Frage, wann eine erhebliche und zur Mietzins-Minderung berechtigende Tauglichkeits-Minderung der Mietsache vorliegt.
    AG Schöneberg
    02.12.1985
  2. 15 C 474/85 - Heizkostenabrechnung; Wärmemeßdienst - Anfahrtkosten; Anfahrtkosten - Wärmemeßdienst; Ablesung der Heizkostenverteiler; Heizkostenverteiler - Ablesekosten
    Leitsatz: Der Mieter hat nur dann die Kosten der nochmaligen Anfahrt des Wärmemeßdienstes zu tragen, wenn die Mitarbeiter der Ablesefirma nach dem Ende der mitgeteilten Ablesezeit erneut einen Versuch machen, den nicht angetroffenen Mieter zu erreichen.
    AG Schöneberg
    29.11.1985
  3. 15 C 55/85 - Duldung von Modernisierungsmaßnahmen - Ankündigungspflicht des Vermieters; Umfang; Modernisierungsmaßnahmen; Duldungspflicht d. Mieters; Klingelanlage; Gegensprechanlage; Kabelfernsehen; Elektrosteigeleitung; Doppelfenster; Luftaustausch; Zustand, allgemein üblicher; Ankündigung, Umfang
    Leitsatz: 1. Bei folgenden Maßnahmen handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB: a) Einbau einer Klingel- und Gegensprechanlage, b) Anschluß an das Kabelfernsehen, wenn bisher kein gemeinsamer Fernsehanschluß vorhanden ist, c) Verstärkung der Elektrosteigeleitung. 2. Der Mieter ist nur dann verpflichtet, den Einbau von Doppelfenstern anstelle von Einfachfenstern zu dulden, wenn auch nach dem Einbau ein ordnungsgemäßer Luftaustausch stattfinden kann; dies muß der Vermieter vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme durch schlüssige Berechnung nachweisen. 3. Durch die unter a bis c genannten Maßnahmen werden Räume lediglich in einen Zustand versetzt, wie er allgemein üblich ist (§ 541 b Abs. 1 BGB).
    AG Schöneberg
    02.04.1985
  4. 15 C 64/85 - Betriebskostenerhöhung bei Neueinführung einer Betriebsart; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandsetzungszuschlag; Vermieterwohnung; Betriebskostenerhöhung; Betriebsart, Neueinführung; Verwaltung, ordnungsgemäße
    Leitsatz: 1. Der vom Vermieter selbst bewohnte Wohnraum ist bei der Berechnung des Instandsetzungszuschlages einzubeziehen. 2. § 4 XII. BMG, der den Vermieter berechtigt, nach dem 31.12.1982 anfallende Betriebskostenerhöhungen auf den Mieter abzuwälzen, beabsichtigt nicht, diejenigen Vermieter zu bevorteilen, die es bisher überhaupt unterlassen haben, ganz oder in Teilbereichen ihren Grundbesitz ordnungsgemäß zu verwalten.
    AG Schöneberg
    07.05.1985
  5. 17 C 226/85 - Schadensersatzpflicht des Vermieters; Schadensersatzpflicht des Vermieters/bei Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung; Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung/Schadensersatzpflicht des Vermieters; Vermieter/Schadensersatzpflicht bei Kündigung durch Mieter wegen Gesundheitsgefährdung; Umzugskosten/Ersatzpflicht des Vermieters; Maklerkosten/Ersatzpflicht des Vermieters
    Leitsatz: Der Mieter hat Anspruch auf Ersatz von Makler- und Umzugskosten als Mangelfolgeschaden gem. § 538 BGB, wenn er die Wohnung wegen Feuchtigkeit zu Recht nach § 544 BGB fristlos gekündigt hat.
    AG Schöneberg
    14.06.1985
  6. 19 C 430/84 - Instandsetzungs- und Betriebskostenzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandsetzungszuschlag; Betriebskostenzuschlag; Wohnungsgröße, vereinbarte; Wohnflächen-Berechnung; Grundmietenerhöhung; unverputzter Giebel
    Leitsatz: 1. Im Rahmen der Geltendmachung des Instandsetzungs- und des Betriebskostenzuschlages nach den §§ 3, 4 XII. BMG ist von der tatsächlichen, nicht von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnungsgröße auszugehen. 2. Der Mieter kann die vom Vermieter angegebene Wohnfläche nicht mit Nichtwissen bestreiten, solange er nicht die Wohnflächen Berechnungsunterlagen eingesehen hat. 3. Der Wohnwertzuschlag für preisgebundene Altbauwohnungen ist zulässig.
    AG Schöneberg
    08.02.1985
  7. 19 C 743/84 - Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung
    Leitsatz: 1. Die Kosten für die Schneebeseitigung sind umlagefähige Betriebskosten. 2. Es ist Sache des Vermieters, ab wann er den zum 1. Januar 1983 zulässigen Komfortzuschlag geltend macht. 3. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungskonform.
    AG Schöneberg
    10.04.1985
  8. 2 C 643/84 - Heizkostenabrechnung; verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Bestimmung des Verteilungsmaßstabes; Verteilungsmaßstab - bei verbrauchsabhängiger Heizkostenabrechnung; Umlegungsmaßstab - Heizkostenabrechnung; Heizkostenverteiler - Ungenauigkeit; Verdunster - Verbrauchserfassung durch Verbrauchserfassung durch Verdunster; Kostenmiete - Neubestimmung bei Änderung des Wohnwertes (hier: Erhöhung der Heizkosten infolge ungünstiger Lage der Wohnung); Lage der Wohnung - als Bewertungsfaktor für Kostenmiete (hier: Erhöhung der Heizkosten infolge ungünstiger Lage)
    Leitsatz: 1. Die Bestimmung des Prozentsatzes (50 bis 70 %) für die verbrauchsabhängige Abrechnung obliegt dem Vermieter. 2. Die Ungenauigkeit der nach dem Verdunstungsprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler muß der Mieter hinnehmen. Die mit den Verdunstern verbundene Ungerechtigkeit wird vom Verordnungsgeber bewußt in Kauf genommen, um eine Verwendung der kostengünstigen, nach dem Verdunsterprinzip arbeitenden Heizkostenverteiler zu ermöglichen und dem volkswirtschaftlichen Ziel der verbrauchsabhängigen Abrechnung - Energieeinsparung - näher zu kommen. 3. Der Mieter kann wegen dieser Ungenauigkeit vom Vermieter keine verbrauchsunabhängige Abrechnung verlangen, sondern lediglich den Einbau genauerer Meßgeräte. 4. Die Beheizbarkeit einer Wohnung gehört seit Einführung der verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heizwärmekosten wieder zu den Bewertungsfaktoren der Wohnqualität wie freie oder eingeengte Lage der Wohnung im Hause, Geräuschpegel etc. (Peruzo, Heizkostenabrechnung nach Verbrauch, 1981, S. 34). Es handelt sich hierbei um die Bewertungsfaktoren, die eine Rolle bei der Bildung der Kosteneinzelmiete aus der Durchschnittsmiete (§ 8 a V WoBindG) spielen. Der Mieter hat daher, falls der Wohnwert seiner Wohnung unter Betrachtung aller Wohnwertmerkmale dauerhaft unter dem der übrigen Wohnungen liegen sollte, einen Anspruch auf Neubestimmung der Kostenmiete.
    AG Schöneberg
    05.02.1985
  9. 3 C 256/85 - Finanzierungsbeitrag des Mieters; Finanzierungsbeitrag - des Mieters (Altbau); Instandsetzungskosten - des Mieters (Altbau); Modernisierungskosten - des Mieters (Altbau)
    Leitsatz: 1. Ein Finanzierungsbeitrag nach § 29 I. BMG setzt eine Baumaßnahme voraus, an der sich Mieter und Vermieter beteiligen. Vollständig vom Mieter getragene Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten kann er vom Vermieter zurückfordern.
    AG Schöneberg
    30.05.1985
  10. 3 C 256/85 - Kündigung/Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung; Anwaltskosten - bei unberechtigter Kündigung; Kündigung - unberechtigte als positive Vertragsverletzung; positive Vertragsverletzung - durch unberechtigte Kündigung; Mitverschulden - des Mieters an unberechtigter Kündigung seitens des Vermieters bei unerlaubter Untervermietung
    Leitsatz: Entstehen dem Mieter durch eine unberechtigte Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, hat ihm der Vermieter diese Kosten zu erstatten.
    AG Schöneberg
    30.05.1985