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  1. 13 C 736/85 - Grundmietenerhöhungsausschluß - unrenoviertes Treppenhaus; Wohnwertzuschlag; Grundmietenerhöhung - Ausschluß bei unrenoviertem Treppenhaus; Treppenhaus - unrenoviertes als Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Ausschluß der Grundmietenerhöhung - bei unrenoviertem Treppenhaus; preisgebundener Altbau - Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbau - Ausschluß der Grundmietenerhöhung, Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Betriebsmehrkosten - neu entstandene (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene (Altbau); Leitungs- und Stromschadenversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Hauswartskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Hausreinigungskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Ungezieferbekämpfungskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); ordentliche Geschäftsführung - als Voraussetzung für Abwälzung von Betriebsmehrkosten (Altbau); Baualter; Wohnungsgröße
    Leitsatz: Ein unrenoviertes Treppenhaus schließt nur dann die Grundmietenerhöhung aus, wenn die Wohnung des Mieters an diesem Treppenhaus liegt. Neu eingeführte Betriebskosten sind nicht gem. § 4 XII. BMG umlegbar. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist zulässig.
    AG Charlottenburg
    01.03.1985
  2. 14 C 136/85 - Komfortzuschlag für Bad; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Komfortzuschlag; Bad, Kohlebadeofen; Elektroboiler; Warmwasserbereiter; Wertverbesserungszuschlag
    Leitsatz: 1. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß. 2. Die Ersetzung eines Kohlebadeofens durch einen Boiler und die Forderung eines Wertverbesserungszuschlages für den Einbau des Boilers schließt den Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 2 XII. BMG nicht aus, da eine solche Baumaßnahme nicht die erstmalige Einrichtung eines Bades darstellt.
    AG Charlottenburg
    06.06.1985
  3. 16 C 526/85 A - Komfort durch Mieterhöhung (hier Badewanne); Mietpreisbindung, Altbau; Komfortzuschlag; Bad als Ausstattungsmerkmal; Mieterleistung, eigenmächtige; Anschaffung durch den Mieter; Badewanne, Neuanschaffung; Instandhaltungspflicht
    Leitsatz: Der Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 XII. BMG ausgeschlossen, wenn sich der Mieter auf eigene Kosten eine neue Badewanne anschafft; dem Anspruch des Vermieters kann auch nicht der Einwand aus § 2 Abs. 2 Satz 3 XII. BMG entgegengehalten werden, wenn der Mieter die Badewanne eigenmächtig angeschafft hat.
    AG Charlottenburg
    01.11.1985
  4. 18 C 435/84 - Nachforderung einer Mieterhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung, unwirksame; Mieterhöhung aufgrund Gleitklausel; Gleitklausel; Nachforderung, Mitteilung bevorstehender
    Leitsatz: Eine unwirksame Mieterhöhungserklärung stellt eine wirksame Mitteilung über eine bevorstehende Nachforderung dar.
    AG Charlottenburg
    24.10.1985
  5. 20 C 397/84 - Wohnwertzuschlag
    Leitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist unzulässig.
    AG Charlottenburg
    22.10.1985
  6. 20 C 397/84 A - Instandhaltungszuschlag (Altbau), Betriebskostenzuschlag (Altbau); Instandhaltungszuschlag (Altbau); Grundmietenerhöhung - Darlegung der Instandhaltungskosten; Mieterhöhungserklärung - bei Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages; Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Betriebsmehrkosten - neu entstandene im Altbau; Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene im Altbau; Risikoversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Versicherung - Abwälzung als Betriebskosten im Altbau
    Leitsatz: 1. Der Nachweis der Instandhaltungskosten i.S.d. § 3 Abs. 1 XII. BMG ist als nicht erbracht anzusehen, wenn in den Instandhaltungskosten Schönheitsreparaturen für einzelne Wohnungen enthalten sind. 2. Die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung sind getrennt nach Wohn- und Gewerbeflächen aufzuteilen. Die durch den Neuabschluß einer Risikoversicherung für einen preisgebundenen Altbau entstanden sind als Betriebsmehrkosten umlegbar.
    AG Charlottenburg
    22.10.1985
  7. 4 C 200/85 - Betriebskostenzuschlag (Altbau); Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen (Altbau); Betriebsmehrkosten - neu entstandene (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene (Altbau); Hausreinigungskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Sach- und Haftpflichtversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau)
    Leitsatz: Betriebsmehrkosten, die durch die erstmalige Beauftragung einer Hausreinigungsfirma entstehen, können jedenfalls nicht in voller Höhe umgelegt werden.
    AG Charlottenburg
    03.07.1985
  8. 4 C 765/84 - Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Bad (Begriff); Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhungserklärung, Erläuterung; Betriebskostenzuschlag; Hauswartkosten; Reinigungsfirma
    Leitsatz: 1. Ein Bad mit einem Kohlebadeofen fällt unter die Mieterhöhungstatbestände des § 2 XII. BMG (ausdrückliche Aufgabe früherer Rechtsprechung). 2. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß. 3. Kosten, die der Vermieter an eine Reinigungsfirma für die Zeit der Überbrückung bis zur Einstellung eines Hauswarts entrichtet, gehören zu den "Kosten für den Hauswart". 4. Der Nachweis gem. § 3 Abs. 1 XII. BMG zur Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages setzt eine nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung nach Art, Umfang und Entstehungsgrund voraus.
    AG Charlottenburg
    18.04.1985
  9. 5 C 417.84 - Heizkostenabrechnung; inhaltliche Richtigkeit; Positive Vertragsverletzung d. Vermieters; Heizkosten; Abrechnung; Heizstoffverbrauch; Darlegungslast; Gradtagszahlen; Vertragsverletzung, positive; unwirtschaftliches Betreiben
    Leitsatz: Bei substantiierten Einwendungen des Mieters gegen einen zu hohen Heizstoffverbrauch trifft den Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung.
    AG Charlottenburg
    28.01.1985
  10. 5 C 477/85 - Modernisierung; Austausch/von Fenstern; Badezimmer/Isolierverglasung; Fenster/Austausch; Isolierverglasung; Kasten-Doppelfenster/Austausch gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung; Küche/Isolierverglasung; Kunststoffenster/mit Isolierverglasung; Wintermonate/Austausch von Fenstern
    Leitsatz: 1. Der Austausch von Kasten-Doppelfenstern durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung ist keine Wertverbesserung. 2. Der Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB dar, soweit es sich um den beabsichtigten Austausch der Einfachfenster in der Küche und im Badezimmer handelt. 3. Der Austausch von Fenstern in den Wintermonaten ist unzumutbar.
    AG Charlottenburg
    04.11.1985