« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (241 - 249 von 249)

  1. 5 C 417.84 - Heizkostenabrechnung; inhaltliche Richtigkeit; Positive Vertragsverletzung d. Vermieters; Heizkosten; Abrechnung; Heizstoffverbrauch; Darlegungslast; Gradtagszahlen; Vertragsverletzung, positive; unwirtschaftliches Betreiben
    Leitsatz: Bei substantiierten Einwendungen des Mieters gegen einen zu hohen Heizstoffverbrauch trifft den Vermieter die volle Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung.
    AG Charlottenburg
    28.01.1985
  2. 5 C 477/85 - Modernisierung; Austausch/von Fenstern; Badezimmer/Isolierverglasung; Fenster/Austausch; Isolierverglasung; Kasten-Doppelfenster/Austausch gegen Kunststoffenster mit Isolierverglasung; Küche/Isolierverglasung; Kunststoffenster/mit Isolierverglasung; Wintermonate/Austausch von Fenstern
    Leitsatz: 1. Der Austausch von Kasten-Doppelfenstern durch Kunststoffrahmenfenster mit Isolierverglasung ist keine Wertverbesserung. 2. Der Austausch von Einfachfenstern gegen isolierverglaste Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB dar, soweit es sich um den beabsichtigten Austausch der Einfachfenster in der Küche und im Badezimmer handelt. 3. Der Austausch von Fenstern in den Wintermonaten ist unzumutbar.
    AG Charlottenburg
    04.11.1985
  3. 6 C 604/84 - Wohnwertzuschlag; Mieterhöhungserklärung hinsichtlich Instandsetzungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandhaltungszuschlag; Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhungserklärung
    Leitsatz: 1. Der Wohnwertzuschlag ist zulässig. 2. Zu den Anforderungen an die Begründung des Instandhaltungszuschlages
    AG Charlottenburg
    03.05.1985
  4. 7 C 296/85 - Grundmietenerhöhungsausschluß - Fassade; Grundmietenerhöhung - Ausschluß bei unverputzter Außenmauer; Fassade - Ausschluß der Grundmietenerhöhung bei Putzschäden; Ausschluß der Grundmietenerhöhung - bei unverputzter Außenmauer; preisgebundener Altbau - Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbau - Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Außenwand - mit Putzschäden als Mieterhöhungsausschließungsgrund
    Leitsatz: Die ab dem 1. Januar 1984 zulässig werdende Grundmietenerhöhung ist ausgeschlossen, wenn an einer Außenwand des Gebäudes große Mengen Putzes fehlen.
    AG Charlottenburg
    01.07.1985
  5. 8 C 122/85 - Wohnwertzuschlag; Baualter; Wohnungsgröße
    Leitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist unzulässig.
    AG Charlottenburg
    03.05.1985
  6. 8 C 2/85 - Wohnwertzuschlag; Baualter; Wohnungsgröße
    Leitsatz: Der Wohnwertzuschlag ist rechtswidrig (gegen Müller, GE 1984, 991 und LG Berlin, GE 1985, 189).
    AG Charlottenburg
    22.03.1985
  7. 8 C 791/84 - Instandhaltungszuschlag (Altbau), Wohnwertzuschlag; Grundmietenerhöhung - Geltendmachung bei Ausschlußgründen gem. § 3 Abs. 3 XII. BMG; Grundmietenerhöhung - Darlegung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung; Mieterhöhungserklärung - Darlegung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten; Instandhaltungszuschlag (Altbau); Wohnwertzuschlag
    Leitsatz: Liegen Ausschlußgründe gem. § 3 Abs. 3 XII. BMG vor, muß bereits in der Mieterhöhungserklärung, mit der die Grundmietenerhöhung geltend gemacht wird, dargelegt werden, daß der Vermieter im vorangegangenen Kalenderjahr Kosten in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Pauschalansätze für Instandhaltung und Instandsetzung aufgewendet hat. § 1 Abs. 2 der 1. VO über Mieterhöhungen nach dem XII. BMG ist mangels wirksamer Ermächtigungsnorm rechtswidrig.
    AG Charlottenburg
    12.04.1985
  8. 8 C 826/83 - Wohnwertzuschlag; Baualter; Wohnungsgröße
    Leitsatz: Die Erhebung eines Wohnwertzuschlages im preisgebundenen Altbau seit dem 1. Januar 1984 ist unzulässig, da die aufgrund des § 5 XII. BMG ergangene Verordnung in Widerspruch zur gesetzlichen Ermächtigung steht und damit nichtig ist.
    AG Charlottenburg
    22.01.1985
  9. 20 RE Miet 2/85 - Geltendmachung erhöhter Betriebskosten
    Leitsatz: Bei preisgebundenem Wohnraum kann der Vermieter nach dem bis zum 30. April 1984 geltenden Recht eine Erhöhung von Betriebskosten im Wege der Umlege nur geltend machen, soweit es sich um unter § 20 der Neubaumietenverordnung fallende Betriebskosten handelt. Eine Vereinbarung, daß auch eine Erhöhung der sich aus der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung ergebenden Betriebskosten durch Umlage geltend gemacht worden kann, ist selbst dann unwirksam, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete erhält (Wiederholung des Rechtsentscheids 20 REMiet 1/85 des OLG Frankfurt am Main).
    OLG Frankfurt/Main
    19.04.1985