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13 C 323/85 - Modernisierung/Fahrstuhl; Modernisierung; Modernisierungszuschlag, Voraussetzungen; einstweilige Verfügung auf Duldung der Modernisierung; Fahrstuhl (als Modernisierung); Wertverbesserung; Duldungspflicht des Mieters (bei Modernisierung)Leitsatz: 1. Bei preisgebundenem Altbauwohnraum ist der Vermieter nicht zur Erhebung des Modernisierungszuschlages berechtigt, wenn die Verbesserung ohne Einverständnis des Mieters vorgenommen worden ist. 2. Der Mieter kann gegen einseitig begonnene Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters mit einer einstweiligen Verfügung vorgehen, wenn in sein Besitzrecht an der Wohnung oder an gemeinschaftlich genutzten Räumen durch verbotene Eigenmacht eingegriffen wird oder ihm von Maßnahmen außerhalb der Mietwohnung wesentliche Nachteile drohen.AG Charlottenburg12.06.1985
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13 C 736/84 - Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Betriebskostenerhöhung bei Neueinführung einer Betriebsart; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung, Ausschluß; Instandsetzung, fehlende; Hausflur, Treppenräume; Betriebsart, Neueinführung; Hauswart, NeueinstellungLeitsatz: 1. Der Mieter kann sich auf einen Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 4 XII. BMG (mangelhafter Hausflur) nur berufen, wenn das von ihm benutzte Treppenhaus mangelhaft ist, nicht dagegen, wenn andere Treppenflure der Wirtschaftseinheit mangelhaft sind. 2. Die durch Neueinführung einer Leitungs- und Sturmschadenversicherung sowie durch Neueinstellung eines Hauswartes entstehenden Betriebskosten sind nicht gemäß § 4 XII. BMG umlagefähig. 3. Zur Frage, was Betriebskostenerhöhungen im Sinne des § 4 XII. BMG sind.AG Charlottenburg18.03.1985
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13 C 736/85 - Grundmietenerhöhungsausschluß - unrenoviertes Treppenhaus; Wohnwertzuschlag; Grundmietenerhöhung - Ausschluß bei unrenoviertem Treppenhaus; Treppenhaus - unrenoviertes als Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Ausschluß der Grundmietenerhöhung - bei unrenoviertem Treppenhaus; preisgebundener Altbau - Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbau - Ausschluß der Grundmietenerhöhung, Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Betriebsmehrkosten - neu entstandene (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene (Altbau); Leitungs- und Stromschadenversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Hauswartskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Hausreinigungskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Ungezieferbekämpfungskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); ordentliche Geschäftsführung - als Voraussetzung für Abwälzung von Betriebsmehrkosten (Altbau); Baualter; WohnungsgrößeLeitsatz: Ein unrenoviertes Treppenhaus schließt nur dann die Grundmietenerhöhung aus, wenn die Wohnung des Mieters an diesem Treppenhaus liegt. Neu eingeführte Betriebskosten sind nicht gem. § 4 XII. BMG umlegbar. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist zulässig.AG Charlottenburg01.03.1985
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14 C 136/85 - Komfortzuschlag für Bad; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Komfortzuschlag; Bad, Kohlebadeofen; Elektroboiler; Warmwasserbereiter; WertverbesserungszuschlagLeitsatz: 1. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß. 2. Die Ersetzung eines Kohlebadeofens durch einen Boiler und die Forderung eines Wertverbesserungszuschlages für den Einbau des Boilers schließt den Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 2 XII. BMG nicht aus, da eine solche Baumaßnahme nicht die erstmalige Einrichtung eines Bades darstellt.AG Charlottenburg06.06.1985
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16 C 526/85 A - Komfort durch Mieterhöhung (hier Badewanne); Mietpreisbindung, Altbau; Komfortzuschlag; Bad als Ausstattungsmerkmal; Mieterleistung, eigenmächtige; Anschaffung durch den Mieter; Badewanne, Neuanschaffung; InstandhaltungspflichtLeitsatz: Der Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 XII. BMG ausgeschlossen, wenn sich der Mieter auf eigene Kosten eine neue Badewanne anschafft; dem Anspruch des Vermieters kann auch nicht der Einwand aus § 2 Abs. 2 Satz 3 XII. BMG entgegengehalten werden, wenn der Mieter die Badewanne eigenmächtig angeschafft hat.AG Charlottenburg01.11.1985
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18 C 435/84 - Nachforderung einer Mieterhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung, unwirksame; Mieterhöhung aufgrund Gleitklausel; Gleitklausel; Nachforderung, Mitteilung bevorstehenderLeitsatz: Eine unwirksame Mieterhöhungserklärung stellt eine wirksame Mitteilung über eine bevorstehende Nachforderung dar.AG Charlottenburg24.10.1985
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20 C 397/84 - WohnwertzuschlagLeitsatz: Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ist unzulässig.AG Charlottenburg22.10.1985
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20 C 397/84 A - Instandhaltungszuschlag (Altbau), Betriebskostenzuschlag (Altbau); Instandhaltungszuschlag (Altbau); Grundmietenerhöhung - Darlegung der Instandhaltungskosten; Mieterhöhungserklärung - bei Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages; Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen im Altbau; Betriebsmehrkosten - neu entstandene im Altbau; Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene im Altbau; Risikoversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Versicherung - Abwälzung als Betriebskosten im AltbauLeitsatz: 1. Der Nachweis der Instandhaltungskosten i.S.d. § 3 Abs. 1 XII. BMG ist als nicht erbracht anzusehen, wenn in den Instandhaltungskosten Schönheitsreparaturen für einzelne Wohnungen enthalten sind. 2. Die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung sind getrennt nach Wohn- und Gewerbeflächen aufzuteilen. Die durch den Neuabschluß einer Risikoversicherung für einen preisgebundenen Altbau entstanden sind als Betriebsmehrkosten umlegbar.AG Charlottenburg22.10.1985
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4 C 200/85 - Betriebskostenzuschlag (Altbau); Betriebskosten - Abwälzung von neu entstandenen (Altbau); Betriebsmehrkosten - neu entstandene (Altbau); Betriebskostenerhöhungen - neu entstandene (Altbau); Hausreinigungskosten - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau); Sach- und Haftpflichtversicherung - als neu entstandene Betriebskosten (Altbau)Leitsatz: Betriebsmehrkosten, die durch die erstmalige Beauftragung einer Hausreinigungsfirma entstehen, können jedenfalls nicht in voller Höhe umgelegt werden.AG Charlottenburg03.07.1985
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4 C 765/84 - Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Bad (Begriff); Warmwasserbereiter; Kohlebadeofen; Instandsetzungszuschlag; Mieterhöhungserklärung, Erläuterung; Betriebskostenzuschlag; Hauswartkosten; ReinigungsfirmaLeitsatz: 1. Ein Bad mit einem Kohlebadeofen fällt unter die Mieterhöhungstatbestände des § 2 XII. BMG (ausdrückliche Aufgabe früherer Rechtsprechung). 2. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß. 3. Kosten, die der Vermieter an eine Reinigungsfirma für die Zeit der Überbrückung bis zur Einstellung eines Hauswarts entrichtet, gehören zu den "Kosten für den Hauswart". 4. Der Nachweis gem. § 3 Abs. 1 XII. BMG zur Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages setzt eine nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung nach Art, Umfang und Entstehungsgrund voraus.AG Charlottenburg18.04.1985