VIII ZR 305/19 - Modernisierungsankündigung und verzögerter Ausführungsbeginn
Leitsatz:
a) Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c
Abs. 1 BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so
weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c
Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c
Abs. 1 BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der
Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen
Planungsstandes bedarf es dagegen nicht.
b) Art. 229 § 49 Abs. 1 EGBGB stellt an eine
ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung keine weitergehenden Anforderungen
als § 555c Abs. 1 BGB und setzt das Vorliegen eines engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem
Ausführungsbeginn ebenfalls nicht voraus. Vielmehr ist eine Modernisierungsankündigung
ordnungsgemäß im Sinne von Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn
sie die Voraussetzungen des § 555c Abs. 1 BGB erfüllt. Ist dem Mieter
bis zum 31. Dezember 2018 eine in diesem Sinne ordnungsgemäße
Modernisierungsankündigung zugegangen, führt dies zur Anwendung von
§§ 555c und 559 BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.
c) Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein
Vermieter einer großen Wohnanlage seinen Mietern bei umfangreichen
Modernisierungsmaßnahmen eine den Anforderungen des § 555c BGB genügende
Modernisierungsankündigung noch vor dem 31. Dezember 2018 und somit mehr als
elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn zusendet, damit für die nach der
Modernisierung beabsichtigte Mieterhöhung nach der Übergangsregelung des Art.
229 § 49 Abs. 1 EGBGB noch die für ihn vorteilhafte, bis zu diesem
Zeitpunkt geltende Fassung der §§ 555c und 559 BGB Anwendung findet.