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Urteil Dingliches Wohnrecht und Mietpreisbremse
Schlagworte
Dingliches Wohnrecht und Mietpreisbremse
Leitsatz
Bei Vereinbarung eines dinglichen Wohnungsrechts (§ 1093 BGB) sind die Regelungen der Mietpreisbremse nach § 556d BGB nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn ein Umgehungsgeschäft vorliegt; die Voraussetzungen sind vom Nutzer darzulegen und zu beweisen. (Leitsatz der Redaktion)
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