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Urteil Wesentlicher Bauaufwand zur Wiederherstellung zu Wohnzwecken
Schlagworte
Wesentlicher Bauaufwand zur Wiederherstellung zu Wohnzwecken
Leitsatz
Der Ausnahmetatbestand des § 556f Satz 1 BGB erfasst auch (vorhandene) Räumlichkeiten, die aufgrund von Schäden nicht (mehr) zu Wohnzwecken nutzbar waren und unter wesentlichem Bauaufwand auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wurden, sofern sie nach dem 1. Oktober 2014 erstmals (wieder) als Wohnung genutzt und vermietet wurden.
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