122 C 36/25 - Eigenbedarfskündigung gegenüber dem Untermieter
Leitsatz: Bei der Kündigung eines Untermieters wegen Eigenbedarfs konkurrieren nicht das starke Recht des Eigentümers mit dem schwächeren Besitzrecht des Mieters, sondern es stehen zwei gleich starke/schwache Positionen gleichrangig einander gegenüber. In diesem Fall ist abzuwägen, wer die Wohnung mehr bedarf: Die Bedarfsperson, die noch bei der (Unter-) Vermieterin wohnt, oder der Untermieter, der von der Obdachlosigkeit bedroht ist. (Leitsatz des Einsenders)