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Urteil Grundpfandrecht für ungezeugte Person zulässig, wenn Wirksamkeit erst mit Geburt eintritt
Schlagworte
Grundpfandrecht für ungezeugte Person zulässig, wenn Wirksamkeit erst mit Geburt eintritt
Leitsatz
Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
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