19 K 61/21 - Genehmigung für den Anbau einer Aufzugsanlage
Leitsatz:
1. Die
Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete
bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der
Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der
Genehmigung bedürfen.
2. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der
Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen
Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen
dient.