V ZB 61/02 - Grundbuchverfahren, Richterablehnung im -
Leitsatz: Gegen die Entscheidung, mit der das Oberlandesgericht im Grundbuchverfahren die Ablehnung eines mit der weiteren Beschwerde befaßten Richters für unbegründet erklärt, findet kein Rechtsmittel statt.