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Suchergebnis Urteilssuche (31 - 40 von 671)

  1. 5 C 122/02 - Fortgeltung der Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen
    Leitsatz: Wenn im Mietvertrag die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Kündigungsfristen wiederholt werden, liegt darin eine Vereinbarung mit der Folge, daß die seit dem 1. September 2001 geltende kurze Kündigungsfrist von drei Monaten nicht gilt.
    AG Tiergarten
    17.06.2002
  2. 5 C 229/02 - Anerkannte Betriebskostenabrechnung trotz unrichtiger Wohnfläche; Zinsbescheinigung für Kautionskonto
    Leitsatz: 1. Eine beglichene Betriebskostenabrechnung gilt jedenfalls dann als Saldoanerkenntnis des Mieters, wenn die behauptete Unrichtigkeit der Wohnfläche unschwer erkennbar ist. 2. Der Vermieter hat für zukünftige Steuererklärungen des Mieters ihm eine Zinsbescheinigung über das Kautionskonto zur Verfügung zu stellen. 3. Der Gesellschafter einer vermietenden GbR haftet nicht ohne weiteres für alle Leistungspflichten der Gesellschaft.
    AG Tiergarten
    17.06.2002
  3. 5 C 353/02 - Keine Mietminderung nach vorbehaltloser Mietzahlung
    Leitsatz: Der Mieter verliert ein Minderungsrecht bei vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum.
    AG Tiergarten
    25.11.2002
  4. 5 C 369/02 - Kosten der Klagerücknahme bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit
    Leitsatz: Nimmt der Kläger wegen Erfüllung des Anspruchs nach Rechtshängigkeit die Klage zurück, ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kostentragungspflicht des Beklagten) nicht anwendbar, denn diese Vorschrift trifft allein die Erfüllung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit.
    AG Tiergarten
    09.09.2002
  5. 5 C 430/02 - Sittenwidrigkeit eines den Mieter einseitig begünstigenden Mietvertrages; gewerblicher Zwischenvermieter
    Leitsatz: Ein den Hauptmieter als gewerblichen Zwischenvermieter einseitig begünstigender Mietvertrag ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig (lange Laufzeit ohne Mieterhöhungsmöglichkeit; Mietzahlungspflicht nur bei eigenen Einnahmen aus Untervermietung).
    AG Tiergarten
    11.11.2002
  6. 5 C 82/02 - Unwirksames Mieterhöhungsverlangen durch GbR-Gesellschafter
    Leitsatz: 1. Ein Mieterhöhungsverlangen der Gesellschafter einer vermietenden GbR stammt nicht von der Vermieterin und ist deshalb unwirksam. 2. Das gilt auch in Altfällen bei Erhöhungsverlangen vor Veröffentlichung der Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit von Außengesellschaften.
    AG Tiergarten
    15.04.2002
  7. 15 C 553/01 - Fortgeltung von befristeten Altmietverträgen mit Verlängerungsklausel; Kündigungsfrist nach neuem Recht bei formularmäßiger Wiederholung des Gesetzes
    Leitsatz: 1. Ein vor dem 1. September 2001 begründetes Wohnraummietverhältnis, das befristet mit einer Verlängerungsklausel abgeschlossen wurde, kann nur zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit (hier ein Jahr) gekündigt werden. 2. Die Kündigungsfrist beträgt seit dem 1. September 2001 drei Monate, auch dann, wenn im Vertrag die damals geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen wiederholt wurden.
    AG Wedding
    25.06.2002
  8. 16 C 473/01 - Schätzung des Vorwegabzugs; kein Zwang zur verbrauchsabhängigen Abrechnung bei vom Mieter selbst eingebauter Wasseruhr
    Leitsatz: 1. Eine Betriebskostenabrechnung ist nicht zu beanstanden, wenn der Wasserverbrauch für Gewerbemieter für ein halbes Jahr erfaßt und dann für den ganzen Abrechnungszeitraum hochgerechnet wird. 2. Der Mieter hat keinen Anspruch auf verbrauchsabhängige Abrechnung der Wasserkosten bei einer eigenmächtig von ihm installierten Wasseruhr. 3. Die vorbehaltlose Zahlung einer Abrechnungsnachforderung ist ein deklaratorisches Anerkenntnis mit der Folge, daß spätere Einwendungen ausgeschlossen sind. 4. Das pauschale Bestreiten des Mieters ohne Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ist unbeachtlich.
    AG Wedding
    26.02.2002
  9. 4 C 135/02 - Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage; anderer Grund für Kostentragung
    Leitsatz: Wenn der Mieter mit Zahlung und Räumung in Verzug war, hat er auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen wurde.
    AG Wedding
    09.07.2002
  10. IX R 48/01 - Gefälligkeitsmiete; Vermietung an Familienangehörige; verbilligte Vermietung; ortsübliche Miete
    Leitsatz: 1. Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete beträgt (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 15. Dezember 1992 - IX R 13/90, BFHE 170, 162, BStBl. II 1993, 490, und vom 27. Juli 1999 - IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl. II 1999, 826). 2. Beträgt der Mietzins 50 v. H. und mehr, jedoch weniger als 75 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschußprognose zu prüfen. Ist die Überschußprognose positiv, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschußprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar. 3. Beträgt der Mietzins weniger als 50 v. H. der ortsüblichen Marktmiete, sind die mit der Vermietungstätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 EStG insoweit abziehbar, als sie anteilig auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.
    BFH
    05.11.2002