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11 C 340/02 - Auszahlung eines Betriebskostenguthabens trotz streitiger Mietrückstände; negatives Schuldanerkenntnis; AufrechnungszwangLeitsatz: Enthält eine Betriebskostenabrechnung den Zusatz, wonach die Auszahlung des Guthabens voraussetze, daß auf dem Mieterkonto keine Rückstände bestünden, stellt die anschließende Auszahlung des Guthabens ein negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich streitiger früherer Mietrückstände dar mit der Folge, daß diese nicht mehr geltend gemacht werden können.AG Hohenschönhausen11.12.2002
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4 C 219/99 - Beweislast für behauptete Schadstoffbelastung in der WohnungLeitsatz: 1. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, daß eine von ihm behauptete Schadstoffbelastung der Luft (z. B. Formaldehyd PAK) mit dem Zustand der Mietsache etwas zu tun hat. 2. Der Mieter muß jedenfalls bei einem Instandsetzungsanspruch nachweisen, daß die Schadstoffbelastung aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters stammt.AG Hohenschönhausen17.09.2002
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7 C 194/01 - Keine Haftung des Erwerbers für Mietsicherheit in AltfällenLeitsatz: 1. § 566 a BGB n. F. findet auf vermietete Wohnräume, die vor dem 1. September 2001 veräußert worden sind, keine Anwendung. 2. Für die Voraussetzungen des § 572 Satz 2 BGB a. F. ist grundsätzlich der Mieter darlegungs- und beweisbelastet. Ihm können allerdings Darlegungserleichterungen zugute kommen.AG Lichtenberg23.01.2002
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17 C 337/01 - Verbotene Hundehaltung bei nicht erteilter Zustimmung durch den VermieterLeitsatz: 1. Eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter für eine Tierhaltung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, ist wirksam. 2. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, kann der Vermieter grundsätzlich Entfernung eines Hundes verlangen, sofern dies nicht ausnahmsweise treuwidrig ist.AG Mitte30.01.2002
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17 C 423/01 - Keine Begrenzung von wohnwerterhöhenden Merkmalen durch SondermerkmaleLeitsatz: Der Zuschlag zum Mittelwert bei Überwiegen von wohnwerterhöhenden Merkmalen in der Gruppe 2 des Berliner Mietspiegels ist nicht auf den Betrag für das Sondermerkmal der modernen Einbauküche begrenzt (gegen LG Berlin GE 2002, 261).AG Mitte27.03.2002
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20 C 118/02 - Mietvertragliche Wirkung sanierungsrechtlicher Mietobergrenzen; Verbotsgesetz nach § 134 BGBLeitsatz: Eine sanierungsrechtlich zwischen dem Hauseigentümer und dem Bezirksamt vereinbarte Mietobergrenze führt im Verhältnis der Mietvertragsparteien nur dann zu einer mietzinsändernden Regelung, wenn das zwischen diesen (privatrechtlich) vereinbart wird. Die sanierungsrechtliche Mietobergrenze ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. (Leitsätze der Redaktion)AG Mitte12.08.2002
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22 C 380/01 - Wartungskosten für Gamat-Außenwandöfen als BetriebskostenLeitsatz: Hat der Vermieter Kosten für eine zentrale Heizungsanlage, eine Etagenheizung und sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt, sind damit auch Wartungskosten für einen Gamat-Außenwandheizkörper erfaßt.AG Mitte27.05.2002
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2 C 560/01 - Eingeschränkte spätere Mieterhöhung nach ModernisierungLeitsatz: Hat der Vermieter nach Baumaßnahmen einen Modernisierungszuschlag erhoben, kann bei einem späteren Mieterhöhungsverlangen lediglich der nicht modernisierte Standard bei der Einordnung in den Mietspiegel zugrunde gelegt werden.AG Mitte26.11.2002
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7 C 421/01 - Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zivilrechtlich unbeachtlich; keine bezirkliche Regelungskompetenz zur Einführung einer Mietpreisbindung; wirksamer Teilgewerbezuschlag auch bei nicht beabsichtigter GewerbenutzungLeitsatz: 1. Ein Beschluß des Bezirksamts zur Fortschreibung von Sanierungszielen mit der Festsetzung von Mietoberwerten stellt nur eine interne Regelung dar, die zwar als Anweisung für die Verwaltung, nicht aber für Dritte verbindlich ist. 2. Weder das Bezirksamt noch die Bezirksverordnetenversammlung haben eine Regelungskompetenz zur Einführung einer zivilrechtlich verbindlichen Mietpreisbindung. 3. Die Vereinbarung eines Teilgewerbezuschlags ist auch dann wirksam, wenn der Mieter in Wahrheit eine teilgewerbliche Nutzung nicht beabsichtigt hatte.AG Mitte28.02.2002
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6 C 213/01 - Instandsetzungspflicht des Mieters nach FeuchtigkeitsschädenLeitsatz: Feuchtigkeitsschäden, die nicht durch Baumängel, sondern durch unzureichendes Heizen und Lüften verursacht werden, sind vom Mieter zu beseitigen.AG Neukölln23.07.2002