Urteil Änderung des Kostenverteilungsschlüssels unterliegt dem Gleichheitsgebot
Schlagworte
Änderung des Kostenverteilungsschlüssels unterliegt dem Gleichheitsgebot
Leitsätze
1. Ein Beschluss über die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, so dass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind.
2. Bei einer Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels im Einzelfall ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits dieser Beschluss regelt, dass in künftigen gleich gelagerten Fällen ein identischer Kostenverteilungsschlüssel angewandt werden wird (entgegen LG Stuttgart ZMR 2022, 825 m. abl. Anm. Greiner).
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