4 O 376/22 - Halbteilungsgrundsatz für Maklerprovision
Leitsatz: 1. Ob ein „Kaufvertrag über den Abschluss eines Einfamilienhauses“ i.S.d. § 656c BGB vorliegt, bestimmt sich objektiv an der tatsächlichen Nutzung des Objekts bei Abschluss des Maklervertrages.2. Dazu führt eine am Wortlaut und den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Rechtsanwendung, die Wertungswidersprüche vermeidet und dem verfolgten Gesetzesziel, eine klare Vertragsgrundlage herzustellen, Rechnung trägt.3. Insbesondere würde eine subjektive Betrachtung des Begriffs „Einfamilienhaus“ zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes führen. Denn bei natürlicher Betrachtung ist es nicht mehr nachvollziehbar, dass derselbe Gegenstand gleichzeitig ein Einfamilienhaus (Maklergeschäft mit Erwerber) und ein Mehrfamilienhaus (Kaufgeschäft) sein soll; und dies unter Wahrung der nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Kongruenz.