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Suchergebnis Urteilssuche (10 Urteile)

  1. VerfGH 171/16 - Kein Verfassungsverstoß bei Anwendung des Berliner Mietspiegels als Schätzgrundlage durch Landgericht Berlin
    Leitsatz: 1. Die Anwendung des Berliner Mietspiegels 2015 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Mieterhöhungsverfahren verletzt weder die Eigentumsgarantie noch ist sie willkürlich. 2. Die Nichtzulassung der Revision verstößt nicht gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz oder die Garantie des gesetzlichen Richters. (Leitsätze der Redaktion)
    VerfGH Berlin
    16.05.2018
  2. 64 S 215/19 - Umbau einer Einrohrheizung zu einer Zweirohrheizung
    Leitsatz: .... (Festhaltung LG Berlin, Urt. v. 10.5.2017 - 18 S 171...
    LG Berlin
    20.07.2020
  3. 65 S 169/18 - Mieterhöhung, Orientierungshilfe, Merkmalgruppe 5: Wohnumfeld: Besonders lärmbelastete Lage (hier Fluglärmbelastung - Flughafen Tegel)
    Urteil: ...– so der Methodenbericht S. 79 – bei der...
    LG Berlin
    20.02.2019
  4. V ZR 150/06 - Anspruch des Mitbenutzers auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit
    Leitsatz: ...(BGHZ 44, 171; 145, 16) berücksichtigt werden....
    BGH
    19.10.2007
  5. V ZR 69/21 - Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem gesetzlichen bzw. ver-einbarten Verteilungsschlüssel, Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
    Leitsatz: Kommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Ein solcher Beschluss kann mit einer Beschlussersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden. a) Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder - ausschließlich oder teilweise - an dem Sondereigentum entstanden ist. b) Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen. c) Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, GE 2010, 552 = BGHZ 184, 88 Rn. 27). Dies gilt auch bei der Verteilung eines in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarten Selbstbehalts.
    BGH
    16.09.2022
  6. 67 S 21/19 - Ermittlung der ortsüblichen Miete über Gutachten erst nach Widerlegung der behaupteten Qualifiziertheit des Mietspiegels
    Leitsatz: 1. Die Gerichte sind im Zustimmungsprozess nicht befugt, zu Lasten desjenigen, der sich auf die gesetzliche Beweiserleichterung des § 558d Abs. 3 BGB beruft, von den sich aus dem Mietspiegel ergebenden Werten - auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - abzuweichen, solange nicht die von einer Partei behauptete Qualifizierung des Mietspiegels im Rahmen einer Beweiserhebung mit negativem Beweisergebnis geklärt oder - bei unstreitiger, bewiesener oder als wahr unterstellter Qualifizierung des Mietspiegels - der Beweis des Gegenteils geführt ist, dass die im Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete der gesetzlichen Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zuwider nicht zutreffend wiedergeben (hier: Berliner Mietspiegel 2017). 2. Das Berufungsgericht darf die ortsübliche Vergleichsmiete auch dann auf Grundlage eines Mietspiegels bestimmen, wenn das erstinstanzliche Gericht sie im ersten Rechtszug auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ermittelt hat.
    LG Berlin
    11.04.2019
  7. VerfGH 189/21 - Mietermittlung allein über den Berliner Mietspiegel ohne Auseinandersetzung mit substantiellen Angriffen auf dessen Validität
    Leitsatz: Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann dadurch verletzt sein, dass das Instanzgericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mietzins überhöht ist, trotz erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Einwendungen gegen den einschlägigen Berliner Mietspiegel auf diesen mit alten Formeln als alleinige Schätzgrundlage zurückgreift, statt ein kosten- und zeitaufwendiges Sachverständigengutachten einzuholen. (Leitsatz der Redaktion) 
    VerfGH Berlin
    21.06.2023
  8. VIII ZR 132/20 - Verjährungsbeginn immer erst nach Rückgabe
    Leitsatz: § 548 Abs. 1 BGB enthält für die von dieser Bestimmung erfassten Ansprüche des Vermieters eine abschließende Sonderregelung, die der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB vorgeht, so dass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die in der vorgenannten Vorschrift bestimmte Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an bereits im laufenden Mietverhältnis verstrichen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, GE 2005, 230 = BGHZ 162, 30, 37).
    BGH
    31.08.2022
  9. V ZR 96/16 - Nachträglicher Einbau eines Aufzuges in WEG, Treppenlift
    Leitsatz: 1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel - anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe - auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.  2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.
    BGH
    13.01.2017
  10. XI ZR 236/07 - Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren sofort wirksam; stillschweigende Genehmigung der Lastschrift; Einzugsermächtigung; Widerruf; Rückbuchung; konkludente Genehmigung
    Leitsatz: a) Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675 x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i. V. m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). b) Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675 j Abs. 1, § 675 x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest. c) Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.
    BGH
    20.07.2010