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Urteil Umfang des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen


Schlagworte

Umfang des Einsichtsrechts in Verwaltungsunterlagen

Leitsätze

1. § 18 Abs. 4 WEG gewährt den Eigentümern lediglich ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen, ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail.

2. Liegen Unterlagen der GdWE in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.

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