Urteil Fortgesetzte Verweigerung des Einbaus von Rauchwarnmeldern als Kündi-gungsgrund
Schlagworte
Fortgesetzte Verweigerung des Einbaus von Rauchwarnmeldern als Kündi-gungsgrund
Leitsätze
1. Der Einbau von Rauchwarnmeldern als Bagatellmaßnahme bedarf keiner förmlichen Modernisierungsankündigung nach § 555 c BGB.
2. Die fortgesetzte Verweigerung des Einbaus von Rauchwarnmeldern trotz Abmahnung ist zumindest eine erhebliche Pflichtverletzung, die eine fristgerechte Kündigung rechtfertigt.
3. Bei einer Depression mit Antriebslosigkeit kann sich der Mieter nicht auf Schuldunfähigkeit berufen, wenn ein ganzes Jahr lang der Vermieter sich erfolglos um Zutritt bemüht hatte.
(Leitsätze der Redaktion)
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