Urteil Duldung des (neuen) Eigentümers von Versorgungsleitungen
Schlagworte
Duldung des (neuen) Eigentümers von Versorgungsleitungen
Leitsatz
1. Eine Versorgungsleitung ist nicht zwingend wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (BGH, V ZR 35/05); ist im Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer eine mögliche Entfernung vorgesehen, handelt es sich um Scheinbestandteile, die im Eigentum des Versorgungsunternehmens stehen.
2. Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers auf Einrichtung von Zugängen zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz nach § 76 TKG gilt nicht für Leitungen und Anlagen, die auf dem Grundstück enden (Bestätigung von BGH, V ZR 51/03), sofern es sich nicht um „Zugangsnetze der nächsten Generation“ handelt.
3. Die in § 45a Abs. 4 TKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 566 BGB gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 24. Februar 2007 abgegebene Eigentümererklärungen oder vergleichbare Nutzungsverträge. Die Eigentumsübertragung muss aber nach dem Inkrafttreten der Vorschrift erfolgt sein.
4. Hat der Eigentumsübergang vor dem Inkrafttreten von § 45a Abs. 4 TKG stattgefunden, ist der Grundstückseigentümer nicht nach § 566 BGB an die von seinem Rechtsvorgänger abgegebene Eigentümererklärung oder an einen von diesem geschlossenen vergleichbaren Nutzungsvertrag gebunden.
5. Wird ein Grundstück geteilt, auf dem ein Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Nutzungsvertrags durch den Grundstückseigentümer eine Anschlussleitung an sein Netz verlegt hat, und sind die Eigentümer der neu entstandenen Grundstücke an den Vertrag gebunden, können sie ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
(Leitsätze zu 1 und 2 von der Redaktion)
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