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Urteil Neuvermietung nach umfassender Modernisierung, Auskunftsanspruch des Mieters
Schlagworte
Neuvermietung nach umfassender Modernisierung, Auskunftsanspruch des Mieters
Leitsätze
1. Eine umfassende Modernisierung nach § 556f BGB ist dann anzunehmen, wenn mit wesentlichem Aufwand erstmalig ein modernes Bad, eine Sammelheizung, Isolierglasfenster und neue Leitungssysteme für Gas und Strom eingebaut werden.
2. Der Auskunftsanspruch des Mieters nach § 556g Abs. 3 BGB besteht unabhängig davon, ob sich der Vermieter auf einen Ausnahmetatbestand zur Mietpreisbremse tatsächlich berufen hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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