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Urteil Vereinbarung einer Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen im Geschäftsraummietverhältnis
Schlagworte
Vereinbarung einer Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnungen im Geschäftsraummietverhältnis
Leitsatz
Wenn im Geschäftsraummietverhältnis eine Ausschlussfrist entsprechend § 556 Abs. 3 BGB mit dem Hinweis auf schriftliche, detaillierte und nachprüfbare Übersendung von Belegen vereinbart worden ist, müssen diese innerhalb der Jahresfrist dem Mieter zugegangen sein.
(Leitsatz der Redaktion)
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