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  1. 16 C 449/82 B - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Art/einer Wohnung; Beschaffenheit/einer Wohnung; Lage/einer Wohnung; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit; Vergleichswohnungen/Begründungsmittel für Mieterhöhung
    Leitsatz:
    AG Charlottenburg
    30.11.1982
  2. 18 C 187/82 - Ungenehmigte Haltung eines Hundes; Tierhalteverbot; Hundehaltung; Treu und Glauben; Unterlassungsanspruch, Ehepartner
    Leitsatz: 1. Klage auf Unterlassung der Tierhaltung, wenn nicht der Mieter, sondern dessen Ehepartner der Tierhalter ist. 2. Zum Tierhalteverbot, wenn der Tierhaltung erst nach längerer Zeit widersprochen wird.
    AG Charlottenburg
    03.06.1982
  3. 18 C 43/82 - Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnung; Anschrift/der Vergleichswohnung; Größe/der Vergleichswohnung; Lage/der Vergleichswohnung; Mieterhöhung/Vergleichswohnung; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnung; Mietzins/für Vergleichswohnungen; Name/von Mieter und Vermieter der Vergleichswohnung; Vergleichbarkeit/von Vergleichswohnungen; Vergleichswohnungen/Vergleichbarkeit
    Leitsatz: Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, das mit dem Vergleichsmietennachweis einer automatischen Datensammlung begründet wird, ist nur wirksam, wenn bei den herangezogenen Vergleichswohnungen zumindest die Anschrift der Wohnung, der Name des Mieters, die Lage der Wohnung innerhalb des Hauses, die Größe der Wohnung, der vereinbarte Mietzins und der Preis pro qm (sowie der Name des Vermieters) angegeben werden.
    AG Charlottenburg
    11.05.1982
  4. 2 C 432/81 - Warmwasserversorgung; Duldungspflicht/keine bei Umgestaltung von zentraler Wasserversorgung auf dezentrale; zentrale Warmwasserversorgung/Umstellung auf dezentrale; Umstellung/auf dezentrale Warmwasserversorgung; Warmwasserversorgung/Umstellung von zentraler auf dezentrale
    Leitsatz: 1. Da der Gebrauchswert der Wohnung durch eine Umstellung von einer zentral betriebenen Warmwasserversorgung auf dezentrale Versorgung, nicht erhöht wird, ergibt sich auch keine Duldungspflicht aus § 541 a BGB; die Umstellung ist dem Mieter zudem wegen der damit verbundenen Kostenbelastung (Betriebskosten der Einzelanlagen, Modernisierungszuschlag) nicht zumutbar. 2. Werden durch Vereinbarungen mit anderen Mietern diese aus der zentralen Warmwasserversorgung entlassen, so muß der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile der ausgeschiedenen Mieter mit übernehmen.
    AG Charlottenburg
    08.02.1982
  5. 5 C 560/82 - Wasseranschluß; Sachmängelhaftung; Mietminderung wegen fehlenden Wasseranschlusses, Wasseranschluß - Fehlen als Mietminderung; Mietsenkungsgesetz; vorbehaltlose Mietzahlung; Mangelvorbehalt
    Leitsatz: Der Mieter kann eine Minderung des Mietzinses auch dann nach dem Mietsenkungsgesetz geltend machen, wenn er den Mietzins vorbehaltlos gezahlt hat.
    AG Charlottenburg
    02.12.1982
  6. 7 C 181/82 B - Kündigung; unpünktliche Mietzahlung
    Leitsatz: Bei Wohnungen mit geringem Komfort und äußerst geringem Mietzins kann der Vermieter bei häufig unpünktlicher Mietzahlung nicht fristlos kündigen, sondern muß Mietzinsrückstände zunächst im Wege des Mahnverfahrens oder im Klagewege geltend machen.
    AG Charlottenburg
    07.06.1982
  7. 7 C 587/82 A - Mieterhöhungserklärung; Erhöhung/des Mietzinses; Form/einer Mieterhöhungserklärung; Mietzins/Erhöhung; Namensangabe/des Vermieters auf einer Mieterhöhungserklärung; Rundschreiben; Schriftform; Unterschrift
    Leitsatz: Eine Mieterhöhung kann durch ein Rundschreiben nicht wirksam begründet werden. Sie müßte außerdem gegenüber jedem Mieter der Wohnung erklärt und regelmäßig unterschrieben sein.
    AG Charlottenburg
    28.10.1982
  8. 8 C 667/81 - Instandhaltungsarbeiten, Räumungskosten; Möbeltransport; Kosten; Mieträume freimachen; Aufwendungen
    Leitsatz: Wenn aufgrund von Alterungserscheinungen der Bausubstanz Instandhaltungsmaßnahmen notwendig werden, für deren Durchführung es erforderlich ist, daß die Möbel aus Räumlichkeiten entfernt werden müssen, so ist der Mieter verpflichtet, seine Möbel auf eigene Kosten aus dem Zimmer herauszuräumen, anderweitig auf- oder unterzustellen und dann wieder hereinzuräumen, um die Bauarbeiten zu ermöglichen. Dies gilt dann nicht, wenn der Zustand, welcher die Bauarbeiten erfordert, schon bei Abschluß des Mietvertrages gegeben war oder später vom Vermieter verschuldet wurde.
    AG Charlottenburg
    06.04.1982
  9. 8 C 667/81 - Mitwirkungspflicht des Mieters; Mängelbeseitigung/Mitwirkung des Mieters; Mitwirkungspflicht des Mieters/bei Mängelbeseitigung; Erhaltungsarbeiten/Mitwirkungspflicht des Mieters; Mieterpflicht/zur Mitwirkung bei Mängelbeseitigung; Räumung/Pflicht des Mieters bei Mängelbeseitigung durch Vermieter; Möbel/Verpflichtung des Mieters zur Entfernung bei Mängelbeseitigung durch Vermieter; Raumfreimachung/Pflicht des Mieters bei Mängelbeseitigungsarbeiten durch Vermieter
    Leitsatz: Sind in einer Wohnung Mängelbeseitigungsarbeiten und hierzu die Freimachung eines Raumes erforderlich, so ist die Freimachung vom Mieter durchzuführen, falls nicht der Mangel schon bei Mietbeginn vorhanden war oder vom Vermieter zu vertreten ist.
    AG Charlottenburg
    06.04.1982
  10. 10 C 192/82 - Positive Vertragsverletzung durch ungerechtfertigte Kündigung, Anwaltskosten, Schutzpflichten des Vermieters, Lossagen vom Vertrag
    Leitsatz: Kündigt eine Vertragspartei vertragswidrig das Mietverhältnis, so ist sie verpflichtet, der Gegenseite die Anwaltskosten für die Zurückweisung der Kündigung zu erstatten.
    AG Charlottenburg
    21.06.1982