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62 S 250/81 - Verwirkung des Mietzinsanspruchs; Nachmieterbenennung,; vorzeitige Entlassung (aus dem Mietvertrag),; Treu und Glauben; Weitervermietung; ZumutbarkeitLeitsatz: 1. Es erscheint in jedem Fall treuwidrig, wenn der Vermieter die Entlassung aus dem Mietvertrag von der Rücknahme eines vom Mieter gestellten Überprüfungsantrages nach § 11 Abs. 6 AMVOB abhängig macht. 2. Zur Frage, wann der Vermieter verpflichtet ist, eine Wohnung weiter zu vermieten.LG Berlin07.01.1982
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63 S 224/81 - Wohnraummiete; gemeinnütziger Verein/Mietvertrag; Mietvertrag/gemeinnütziger Vertrag; Vertragszweck/Wohnraummiete; Studentenwohnheimverein/Vermietung; Wohnraummiete/Vermietung an Studentenwohnheimverein; Kündigung/bei angemessener wirtschaftlicher Verwertung; Wohnheim/Wohnraummiete; Wohnraummiete/Vermietung an gemeinnützigen Verein; wirtschaftliche Verwertung/Kündigung; Kündigung/Mietvertrag mit Studentenwohnheimverein; berechtigtes Interesse/Kündigung wegenLeitsatz: Die Wohnraumkündigungsschutzvorschriften sind anwendbar bei der Vermietung von Wohnraum an juristische Personen, sofern ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt. Ein Wohnraummietverhältnis kann vorliegen, wenn juristische Personen zur Überlassung an ihre Mitglieder oder Angehörige Wohnräume anmieten, ohne eine eigene Gewinnerzielung zu bezwecken (hier: Vermietung an einen gemeinnützigen Verein, der die Aufgabe hat, Studenten und andere auszubildenden preiswert Wohnraum zu vermitteln). An dieser rechtlichen Charakterisierung ändert sich nichts dadurch, daß die Parteien den Vertrag als "Mietvertrag für gewerbliche Räume" bezeichnet haben.LG Berlin12.01.1982
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63 S 250/81 - Kündigung durch Mitmieter; Mitmieter - Kündigung des Mietverhältnisses; Kündigung des Mietverhältnisses - durch Mitmieter; Mehrheit von Mietern - Kündigung; Bevollmächtigung eines Mitmieters - KündigungLeitsatz: Auch bei mietverträglicher Vereinbarung, nach der mehrere Mitmieter als zur Vornahme und Entgegennahme von Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt gelten und nach der die Kündigung eines Mieters die Kündigung des gesamten Mietverhältnisses bewirkt, kann die Kündigung eines Mitmieters nur gegen den anderen Mitmieter wirken, wenn er zur Erklärung der Kündigung durch den anderen Mieter bevollmächtigt war. Erst recht wirkt die Kündigungserklärung des Mieters nicht gegen den Mitmieter, wenn in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt, daß der Erklärende nur für seine Person und nicht als Vertreter der übrigen Mitmieter handeln will.LG Berlin12.01.1982
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- 9 ReMiet 3/81 - EigenbedarfskündigungLeitsatz: Eine gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung kann auch darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn überlassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebt.OLG Karlsruhe, 9. Zivilsenat Freiburg14.01.1982
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9 REMiet 3/81 - Eigenbedarfskündigung (Sohn des Vermieters); Eigenbedarf/für unverheirateten Sohn; Eigenbedarfskündigung/unverheirateter Sohn; Kündigung/wegen Eigenbedarfs des unverheirateten Sohnes; Sohn des Vermieters/EigenbedarfskündigungLeitsatz: Eine gemäß § 564 b II Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs ausgesprochene Kündigung kann auch darauf gestützt werden, daß der Vermieter die Räume seinem unverheirateten Sohn überlassen möchte, der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebt.OLG Karlsruhe14.01.1982
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9 ReMiet 4/81 - Mieterhöhung durch Gutachten, Qualifikation des GutachtersLeitsatz: Die Frage, ob ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG, in dem auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen wird, nur dann zulässig ist, wenn der Sachverständige speziell für das Gebiet der Mietpreisbewertung öffentlich bestellt oder vereidigt ist oder ob auch die Beifügung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudeschätzung zulässig ist, wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.OLG Karlsruhe14.01.1982
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2 UH 1/81 - Mieterhöhung/Mietermehrheit; Mehrheit von Mietern/Mieterhöhung; Mietermehrheit/MieterhöhungLeitsatz: Das nur an einen Gesamthanddschuldner gem. § 2 MHG gerichtete Erhöhungsverlangen ist kein wirksames Angebot auf Abschluß einer Vereinbarung zur Vertragsänderung.OLG Celle20.01.1982
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VIII ZR 310/80 - Keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei eigener Kündigung; Gebrauchsgewährungspflicht; Einrede der Nichterfüllung; Erfüllungsbereitschaft; Kündigung, fristlose RäumungLeitsatz: Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses, die auf den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung des Vermieters zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mietsache gestützt wird, steht dem Mieter jedenfalls dann nicht zu, wenn er durch fristlose Kündigung des Mietvertrages und Räumung zu erkennen gegeben hat, daß er von der Mietsache keinen Gebrauch mehr machen will.BGH25.01.1982
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8 W REMiet 1651/81 - Mietkaution; Kautionszinsen; VerzinsungLeitsatz: Dem Bundesgerichtshof wird gemäß Art. lll Abs. 1 Satz 3 3. MRÄndG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist eine von einem Mieter geleistete Mietkaution auch ohne entsprechende Vereinbarung vom Vermieter zu verzinsen, falls ja, in welcher Höhe? Die Vorlage erfolgt, weil das Kammergericht von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 1981 - Allg. Reg. 126/80 - (NJW 1981, 994 - BayObLGZ 1981, 15 Nr. 3 - OLGZ 1981, 128) abweichen will.KG29.01.1982
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8 W RE Miet 4902/81 - Mieterhöhung; Preisbindung; Verkürzung der NachwirkungsfristLeitsatz: 1. Es besteht kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1980 - 4 Re Miet 2/80 - (NJW 1980, 234 - ZMR 1981, 56 - WM 1980, 262, GE 1980, 1015) abzuweichen. Ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG ist nicht schon deswegen unwirksam, weil es dem Mieter noch während der Dauer der Preisbindung der Mietwohnung zugeht, wenn der Vermieter damit die Erhöhung des Mietzinses für die Zeit ab Beendigung der Preisbindung erreichen will. 2. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG in der aufgrund des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 geänderten, ab 1. Juli 1980 geltenden Fassung, die die Nachwirkungsfrist von zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt hat, ergreift auch die bei Inkrafttreten der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG bestehenden Mietverhältnisse.KG29.01.1982